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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Versteigerungsbedingungen - Aufgeld 24% + 19% Mwst. = 28,56%

Jeder Bieter, der an einer Versteigerung des Auktionshauses Weidler KG teilnimmt, erkennt folgende Bedingungen an:

1. Es handelt sich um eine freiwillige Versteigerung. Der Versteigerer führt sie im fremden Namen und für fremde Rechnung durch. Der Zuschlag im Rahmen einer Versteigerung führt zu einem Kaufvertrag zwischen dem Bieter und dem Einlieferer und einem Vermittlungsvertrag zwischen dem Bieter und dem Auktionshaus.

2. Durch Katalogbeschreibungen bzw. Erklärungen des Versteigerers beim Versteigerungstermin wird eine bestimmte Beschaffenheit des Versteigerungsgutes weder zugesichert noch vereinbart. Die zu versteigernden Gegenstände können vor der Auktion zu den angegebenen Zeiten besichtigt werden. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich befinden, ohne Haftung und Gewähr für offene oder versteckte Mängel sowie Zuschreibungen. Der Versteigerer übernimmt in eigener Person keine Haftung für Katalogbeschreibungen, dazugehörige schriftliche Erläuterungen und Angaben der Internetpräsentation sowie für die Werthaltigkeit oder Mangelfreiheit des Versteigerungsgutes. Der Zuschlag der Gegenstände erfolgt wie besehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der Bieter ist darüber informiert, dass der Versteigerer im fremden Namen handelt und jegliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag gegen den Einlieferer gerichtet werden müssen.

3. Die Versteigerung eines Gegenstandes beginnt mit dem Aufruf  zum  Limit oder Schätzwert. Das geringste Mehrgebot beträgt 1,00 € bei einem Aufrufpreis unter 50,00 € und 10% des Aufrufpreises, wenn dieser über 50,00 € liegt. Ein erklärtes Gebot bleibt bis zum Abschluss der Versteigerung über den betreffenden Gegenstand wirksam. Erfolgt der Zuschlag an den Bieter unter Vorbehalt, so bleibt dieser auf die Dauer von 3 Wochen ab dem Tag der Gebotsabgabe an sein Gebot gebunden. Erhält er innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag nicht, so erlischt das Gebot, andernfalls benachrichtigt der Versteigerer den Bieter unter der von ihm genannten Adresse über den vorbehaltlosen Zuschlag.

4. Der Ablauf der Versteigerung liegt in den Händen des Versteigerers. Er legt die Reihenfolge der zur Versteigerung gelangenden Gegenstände fest. Der Versteigerer ist berechtigt, mehrere Gegenstände zusammenzufassen und diese gemeinsam aufzurufen.

5. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen; in diesem Fall bleibt das vorher abgegebene Gebot verbindlich. Geben mehrere Personen ein Gebot in gleicher Höhe ab, so ist der Versteigerer berechtigt, über den Zuschlag durch das Los zu entscheiden. Bei Zweifeln über den Zuschlag kann der Versteigerer nach freiem Ermessen den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand nochmals aufrufen. Die Gebote werden unbedingt abgegeben. Ein einmal abgegebenes Höchstgebot kann nicht zurückgenommen werden. Der Versteigerer ist jedoch berechtigt, den Gegenstand neu aufzurufen oder den Zuschlag dem nächstniedrigeren Gebot zu erteilen, wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht weiter gelten lassen will.

6. Schriftliche Gebote müssen dem Versteigerer bis spätestens zum letzten Besichtigungstag vorliegen, sonst kann die Berücksichtigung des Gebotes nicht garantiert werden. In diesem Fall hat der Bieter den Versteigerungsgegenstand genau zu bezeichnen und seinen vollständigen Namen und Adresse zu hinterlegen. Der Versteigerer behält sich vor, eine Kopie des Personalausweises (bei Neukunden) sowie eine Sicherheitsleistung zu verlangen.

7. Telefonische Bieter werden - wenn rechtzeitig hierfür ein schriftlicher Auftrag vorliegt - vor Aufruf der gewünschten Positionen angerufen. Der Anruf auf Kosten des Versteigerers erfolgt nur bei einem Aufrufpreis ab 250,00 €. Eine Garantie für das Zustandekommen der Telefonverbindung kann nicht übernommen werden. Ein Telefongebot bedeutet in jedem Fall das Bieten des Limitpreises, auch wenn der Versteigerer den Bieter zum Aufruf nicht erreicht.

8. Durch den Zuschlag wird der Bieter zur Zahlung des Gebotes und des Aufgeldes für den Versteigerer verpflichtet, sowie zur Abnahme des ersteigerten Gegenstandes. Das Aufgeld des Versteigerers beträgt 24% des Gebotes zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die gesamte Zahlschuld des Bieters ist sofort mit dem Zuschlag fällig und bis zum Schluss der Versteigerung in barem Geld zu begleichen. Der Versteigerer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ausländische Zahlungsmittel, Bar- oder Verrechnungsschecks, Kreditkarten usw. anzunehmen. Die Abnahme von Schecks erfolgt grundsätzlich erfüllungshalber, nicht an Erfüllungs statt.

9. Das Eigentum an dem ersteigerten Gegenstand geht erst nach vollständiger Bezahlung an den Bieter über. Der Versteigerer übergibt das zugeschlagene Auktionsgut erst nach vollständig geleisteter Zahlung.

10. Gegenstände, die in den Räumen des Auktionshauses Weidler versteigert wurden, müssen unverzüglich nach der Auktion, spätestens jedoch innerhalb von einer Frist von 2 Wochen abgeholt werden. Nach dem Verstreichen dieser Frist entstehen Lagerkosten. Das Einlagern bei einem Lagerhalter erfolgt im Namen und auf Rechnung, sowie auf Gefahr des Ersteigerers. Eine Selbsteinlagerung durch das Auktionshaus Weidler führt ebenfalls zu Lagerkosten. Ein Versand erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers ausnahmslos auf dessen Kosten und Gefahr. 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Vorgänge aus der Versteigerung ist Nürnberg.

12. Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf des Versteigerungsgutes.

13. Die Rechte an bereits erstellten Bildern der Versteigerungsware bleiben beim Auktionshaus Weidler.